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Satzung

§ 1 Name, Sitz und Zweck
1. Der am 17. März 2002 in Detmold-Pivitsheide gegründete Verein führt den Namen
„Lauffreunde Ehberg 02“. Der Verein hat seinen Sitz in Detmold-Pivitsheide. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Detmold einzutragen.
2. Der Verein erstrebt die Mitgliedschaft im Fußball- und Leichtathletik Verbund
Westfalen e.V. (FLVW). Der Vorstand wird ermächtigt, alle zum Erwerb der Verbandmitgliedschaft erforderlichen Willenserklärungen namens des Vereins abzugeben.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke
im Sinne des dritten Abschnittes „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung 1977: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Zweck des Vereins ist die Förderung des gesundheitsbetonten Ausdauersports. Der
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch planmäßige Pflege aller betriebenen Sportarten und aller sonstigen sportlichen Betätigungen.
5. Beim Ausscheiden oder Ausschluss von Mitgliedern und bei Auflösung, Aufhebung
oder Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins erhalten die Mitglieder keinerlei Anteile am Vereinsvermögen.
6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt
das verbleibende Vermögen des Vereins an den Kreissportbund Lippe mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden ist.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches
Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der ge-setzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

§ 3 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die
Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer
Frist von 6 Wochen zulässig.
3. Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes nach vorheriger Anhörung aus dem
Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwidergehandelt hat oder einer Beitragspflicht nicht nachkommt.

§ 4 Beiträge
1. Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu zahlen und zwar jeweils jährlich im Voraus. Die jährliche Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe dieser Beiträge sowie über die Festsetzung außerordentlicher Beiträge für besondere Zwecke.
2. Der Vorstand ist berechtigt, in Härtefällen Zahlungserleichterungen oder Beitragsermäßigungen zu gewähren.

§ 4a Finanzen, Vergütungen
Mitglieder und Vorstandsmitglieder können Aufwendungsersatz erhalten. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form der pauschalen Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung (z. B. Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gem. § 3 Nr. 26a EStG) geleistet werden. Maßgeblich sind die Beschlüsse des zuständigen Vereinsorgans (Gesamtvorstand) sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins.

§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.
2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.

§ 6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14
Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden unter Angabe von Zweck und Gründen beantragt hat.
4. Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder. Zwischen der Einberufung und dem Versamm¬lungstag muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
5. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat folgende Punkte zu enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und außerordentlichen Beiträge.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stim¬men gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitge¬zählt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von ¾ der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
8. Anträge können gestellt werden:
a) von den Mitgliedern
b) vom Vorstand.

§ 7 Geschäftsführender Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
a) dem/ der Vorsitzenden
b) dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/ der Schatzmeister/in
d) dem/ der Sportwart/-in Laufen
e) dem/ der Sportwart/-in Walking
f) dem/ der Schriftführer/in
2. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergericht¬lich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
3. Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinter¬esse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschluss¬fähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
4. Zu den Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes gehören:
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) die Bewilligung von Ausgaben
c) Aufnahme, Ausschluss von Mitgliedern.

§ 7a Erweiterter Vorstand
Dem erweiterten Vorstand gehören an:
a) die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
b) bis zu zwei Beisitzer
c) ein/ -e Übungsleiter/ -in Laufen.
d) ein/ -e Übungsleiter/ -in Walking

§ 8 Protokollierung und Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist jeweils ein Protokoll anzuferti¬gen,
dass vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu
unterzeichnen ist.

§ 9 Wahlen
Die Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie
bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 10 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch
zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer ge¬prüft. Die
Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und
beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des
Schatzmeisters.

§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversamm¬lung
beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“
stehen. Der Beschluss kann nur mit 2/3 Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder gefasst werden.

Detmold, den 21.02.2014

Rainer Schilberg
Vorsitzender

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